Geschäfts- und Beitragsordnung
Im Folgenden wird nur die männliche Form verwendet. Sie gilt uneingeschränkt für beide Geschlechter und bedeutet keine Wertung.
§1 Vorstandstätigkeit
§ 1.1 Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
§ 1.2 Sitzungen des Vorstandes
§ 1.3 Der Vorsitzende
§ 1.4 Die stellvertretenden Vorsitzenden
§ 1.5 Der Kassenwart
§ 1.6 Der Schriftführer
§ 1.7 Beisitzer
§ 1.8 Aufwandsentschädigungen
§ 1.9 Dokumentation
§ 2 Mitgliedschaft
§ 2.1 Mitgliedsbeitrag
§ 2.2 Mitgliederversammlung und Wahlen
§ 3 Hilfeleistungen
§ 3.1 Hilfeempfänger für Hilfeleistungen
§ 3.2 Entscheidung über Hilfeleistung
§ 3.3 Gesetzliche Bestimmungen
§ 3.4 Ausschluss von der Hilfegewährung
§ 3.5 Entgelt für Hilfeleistung
§ 3.6 Helfer
§ 3.7 Versicherungen
§ 4 Gültigkeitsdauer und Informationspflicht
§1 Vorstandstätigkeit
Der Vorstand wird gemäß Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 1.1 Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung von Beschlüssen
- Beschlussfassung über eine Geschäfts- und Beitragsordnung sowie über deren Änderung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Entgegennahme von Aufnahmeanträgen bzw. Entgegennahme von Austrittserklärungen
- Maßnahmen zur Mittelbeschaffung
- Vorbereitung einer Jahresrechnung, Erstellung eines Jahresberichtes, Berichte an die Mitgliederversammlung
- Festlegung des Wertes der freiwilligen Hilfeleistung
- Einladung der Bevölkerung zu Veranstaltungen des Vereins
- Regelmäßige Veröffentlichungen auf der Homepage und in der Presse über die Vereinsarbeit
- Vergabe von Zuständigkeitsbereichen zur alleinigen Wahrnehmung an einzelne Mitglieder
- Abschluss von Verträgen
§ 1.2 Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorstand tagt mindestens 2 mal im Jahr bzw. bei Bedarf.
- Der Vorstand wird einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies wünscht.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Email mindestens 10 Tage vor dem Termin durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Der Vorsitzende bzw. sein Vertreter kann in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Gäste zur Beratung einladen.
- Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben über Mitgliederangelegenheiten und Familiensituationen und andere personenbezogene Daten und finanziellen Umstände, die ihnen im Rahmen der Kontakte und Tätigkeiten für Hilfesuchende bekannt werden bzw. geworden sind, und über alle vertraulichen Angelegenheiten des Vereins, die
ihnen bekannt werden bzw. geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie haben die Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend entgegenstehen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Das Abstimmungsverhalten ist immer als vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für Gäste.
§ 1.3 Der Vorsitzende
- Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
- Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Satzung und dieser Geschäfts- und Beitragsordnung und wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern über die wesentlichen Geschäfte und Vorfälle unterrichtet.
§ 1.4 Die stellvertretenden Vorsitzenden
Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Verhinderung. Ihnen können bestimmte Aufgaben übertragen werden.
§ 1.5 Der Kassenwart
Der Kassenwart trägt die besondere Verantwortung für alle finanziellen Angelegenheiten und ist bei allen finanzwirksamen Maßnahmen des Vereins zu beteiligen. Dem Kassenwart obliegen in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des Vorsitzenden insbesondere:
- Die Führung der Kassengeschäfte und die Buchführung
- Die Aufstellung der Jahresrechnung
- Der Einzug der Mitgliedsbeiträge
- Die Abrechnung der Hilfeleistungen (Einzug bzw. Auszahlung der Vergütungen)
Der Vorstand kann einzelne Tätigkeiten an andere Vereinsmitglieder delegieren.
§ 1.6 Der Schriftführer
Der Schriftführer ist verantwortlich für alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten. Ihm obliegen insbesondere: Protokollführungen bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen (Sitzungsniederschrift enthält mindestens: Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung, Name der anwesenden, entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder; Name der anwesenden geladenen Gäste; die Angabe aller Tagesordnungspunkte; den Inhalt der Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten mit den Abstimmungsergebnissen und dem zusammengefassten Verlauf der Beratungen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 1.7 Beisitzer
Die bis zu drei Beisitzer haben Stimmrecht im Vorstand. Sie stehen für Sonderaufgaben zur Verfügung, z.B. für die Dateneinpflege neuer Mitglieder ins Verwaltungsprogramm, die Führung der Mitgliederdatei, Pflege der Homepage oder andere Arbeiten. Sie können vom Vorstand delegiert werden. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach Bedarf. Wie auch alle anderen Vorstandsmitglieder werden sie von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 1.8 Aufwandsentschädigungen
Vereinsmitglieder können bei erhöhtem Aufwand eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auslagen wie Fahrtkosten, Post- und Telefongebühren, Büroartikel etc. können erstattet werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung regelt der Vorstand. Für befristete Arbeitsaufträge an externe Auftragnehmer (z. B. zur Buchprüfung, Steuerberatung oder Rechtsberatung) sind vorzugsweise unentgeltliche Lösungen zu suchen. Arbeitsaufträge bedürfen grundsätzlich der Unterschrift durch den Vorstand.
§ 1.9 Dokumentation
Der Vorstand dokumentiert alle für die Geschäftsführung wichtigen Unterlagen und ihren Aufbewahrungsort. Dies kann auch an ein anderes Vereinsmitglied delegiert werden.
Zum Inhalt der Dokumentation gehören beispielsweise
- Mitgliederliste, Beitrittserklärungen, Formblatt Beitrittserklärung, Austrittserklärungen
- Einladungen zur Gründungsversammlung und zu Mitgliederversammlungen, Protokoll der Gründungsversammlung, Protokolle der Mitgliederversammlungen
- Satzung (beglaubigte Abschrift), Registergerichtsauszug
- Geschäftsordnung, Beschlussfassung, Empfangsnachweise
- Organisationsplan, Zuständigkeitsbereiche, Befugnisse, Vertretungsregelung, Dienstverträge, Einsetzungsschreiben, Abberufungsschreiben
- Geschäftspläne, Jahresabschlüsse, Lageberichte
- Verträge
- Prüfungsunterlagen
Verantwortlich für das Führen der Dokumentation ist der Vorstand.
§ 2 Mitgliedschaft
§ 2.1 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12. erhoben. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.
Der jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der Kosten des Vereins „Wir für Uns“ beträgt 18.- EUR für Einzelpersonen, 30.- EUR für Familien, 6.- EUR für Jugendliche, Auszubildende und Studenten, sowie mindestens 50.- EUR für Fördermitglieder. Jugendliche sollen mit Volljährigkeit eine eigene Mitgliedschaft erlangen. Ihre Familienmitgliedschaft endet mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (neu lt. Vorstandsbeschluss vom 21.1.2015).
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung im 1. Quartal des Kalenderjahres vom Girokonto abgebucht, und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Rückverrechnungsgebühren werden zu Lasten des Mitgliedes verbucht. Es ist ausschließlich bargeldlose Zahlung vorgesehen, Ausnahmen bedürfen der Absprache.
Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.
§ 2.2 Mitgliederversammlung und Wahlen
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Vor jeder Versammlung werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich die Mitglieder und Gäste eintragen.
§ 3 Hilfeleistungen
§ 3.1 Hilfeempfänger für Hilfeleistungen
Der Verein "Wir für Uns" will Menschen helfen, die hilfsbedürftig sind und in Hagnau wohnen.
Die Art der Hilfeleistungen und der Vergütung werden am Bedarf und am Angebot der Mitglieder orientiert.
§ 3.2 Entscheidung über Hilfeleistung
Die Entscheidung, ob und wie einem außergewöhnlichen Hilfeersuchen nachgekommen wird, trifft der Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Hilfeleistung.
§ 3.3 Gesetzliche Bestimmungen
Die Durchführung der Hilfstätigkeiten erfolgt im Rahmen und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3.4 Ausschluss von der Hilfegewährung
Hilfe durch "Wir für Uns" wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn sie zur Gewinnerzielung beauftragt wird. Dies kann z. B. vorkommen, wenn eine Kostenerstattung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, die höher ist als die Entgeltforderung des Vereins.
§ 3.5 Entgelt für Hilfeleistung
Hilfeleistung durch "Wir für Uns" kostet grundsätzlich ein Entgelt. Es beträgt 7,50 EUR pro Stunde für alle Hilfeleistungen. Kleinste Abrechnungseinheit sind 30 Minuten bzw. 3,75 EUR.
Die jeweils anfallenden Kosten werden per Bankeinzug am darauffolgenden Monatsbeginn, nach Abgabe der Leistungsnachweise im Büro oder beim Vorstand, eingezogen.
Die Gutschrift für erbrachte Hilfeleistung in Höhe von 6.- EUR pro Stunde erfolgt in der Regel jeweils zum Monatsende per Banküberweisung. Es ist bargeldlose Zahlung vorgesehen. In Sonderfällen kann eine Barauszahlung über den Kassenwart erfolgen (neu seit Vorstandsbeschluss vom 4.8.2014).
Spendet der Helfer die ihm zustehende Vergütung dem Verein, so erhält er eine Spendenquittung. Eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer sowie angefallene Nebenkosten sollen sofort vom Leistungsempfänger in bar an den Leistungserbringer ausgezahlt werden. Gleiches gilt für etwaige Auslagen des Hilfeleistenden (z. B. bei Einkäufen für den Hilfeempfänger, Eintrittspreise, Parkgebühren oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel).
Aus steuerrechtlichen Gründen beträgt der Höchstbetrag für die jährliche Vergütung derzeit 2.400.- Euro (sog. Übungsleiterpauschale).
§ 3.6 Helfer
Die Mitgliedschaft im Verein "Wir für uns" verpflichtet nicht zur Hilfeleistung. Jeder Hilfswillige kann selbst entscheiden, welche Art von Hilfe er leisten will und in welchem Umfang und zu welchen Zeiten.
§ 3.7 Versicherungen
Der Verein schließt für aktive Helfer (siehe Helferliste) und Hilfeempfänger eine Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung und eine Versicherung gegen Verlust des Schadenfreiheitsrabattes sowie eine Vollkaskoversicherung im Schadensfall mit dem eigenen Pkw ab. Die Helfer sind über die Konditionen des Versicherungsschutzes zu informieren.
§ 4 Gültigkeitsdauer und Informationspflicht
Die Geschäftsordnung bleibt solange gültig, bis eine neue Geschäftsordnung in Kraft tritt. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitglieder sind zeitnah über die Änderung und ihre Gründe zu informieren.
Für alle Informationen ist auch Email zulässig.